Satzung

Laden Sie sich die Satzung hier als PDF herunter.

Judo-Club Ahrensburg e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Judo-Club Ahrensburg e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ahrensburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nummer VR 2118 AH eingetragen
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Besonderes Anliegen ist die Förderung der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit. Der Verein hat eine Jugendordnung und eine Jugendvertretung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, wirtschaftlicher und rassistischer Art ab.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt.

§ 4 Verbandanschluss

1. Der Verein ist Mitglied in einem oder mehreren Sport-Dachverbänden und in verschiedenen Jugendorganisationen.

2. Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und zu weiteren Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen, Richtlinien und Ordnungen für die angeschlossenen Sportverbände und deren Dachverbänden ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus

a. eingetragenen aktiven Mitgliedern
b. eingetragenen passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern

3. Eingetragene passive Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in den Organen des Vereins.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind im Sinne dieser Satzung aktive Mitglieder.
5. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dieses kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes, etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ausgesetzt.

§ 5a Erwerb der Mitgliedschaft

1. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
2. Die Aufnahme ist mit schriftlich oder durch elektronische Medien wie Fax, E-Mail, etc. zugestellter Bestätigung vollzogen.

§ 5b Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b. Ausschluss aus dem Verein
c. Tod des Mitglieds
d. Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2. Der Austritt ist zum Quartalsende zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich einen Monat vor Quartalsende an den Vorstand zu richten. Austrittserklärungen minderjähriger Mitglieder bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Zahlungsrückständen mit mehr als 3 Monatsbeiträgen trotz Mahnung,
b) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
c) wegen Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane,
d) aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
e) wegen unehrenhafter Handlungen.

4. Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied mit schriftlicher Begründung zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung dann endgültig.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben Anspruch auf sportliche Betreuung durch den Verein und auf satzungsgemäße Benutzung der bestehenden vereinseigenen Einrichtungen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.
4. Bei der Durchführung des Sportbetriebes sind die Mitglieder an die Weisungen der dafür verantwortlichen Übungsleiter und Übungsleiterhelfer des Vereins gebunden. Sie haben dem Verein gehörende oder überlassene Anlagen und Geräte pfleglich zu behandeln. Auch im sonstigen Vereinsleben haben sich die Mitglieder so zu verhalten, wie es im Interesse des Vereins und seinem Ansehen in der Öffentlichkeit entspricht.

§ 7 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Aufnahmegebühren zu zahlen. Die Kosten für Jahressichtmarken sind einmalig zu Beginn jeden Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum Ende des 1. Monats, zu begleichen. Sinngemäß gilt dies für den jährlich zu entrichtenden Beitrag für die Sportversicherung.
Für die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen können unterschiedliche Beiträge beschlossen werden.
2. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich durch vierteljährliche Abbuchung (Einzugsverfahren).
Für unberechtigte Rückbuchungen erhebt der Verein eine Bearbeitungsgebühr.
Sofern keine Abbuchung möglich ist, erstellt der Verein jährlich eine Rechnung über den jeweiligen Quartalsbeitrag (auch inklusive weiterer Kosten, wie z.B. Jahressichtmarke, Versicherungsgebühr). Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
3. Die Beitragspflicht beginnt mit Beginn des vollendeten Kalendermonats nach dem beantragten Aufnahmedatum und endet am letzten Tag des Austrittsmonats.
4. In besonderen Fällen (z. B. eintretende Arbeitslosigkeit, Wehrdienst) kann der Vorstand befristet Beiträge herabsetzen bzw. stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sofern sie aktiv am Training teilnehmen, haben auch sie die Gebühr für die Jahressichtmarke und die Sportversicherung zu entrichten.
6. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Abteilungen

§ 9 Vergütung für Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 wird in einer Finanzordnung gemäß §15 dieser Satzung festgelegt.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt, nach Möglichkeit im 1. Quartal.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand mit Mehrheit beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden des Vereins beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung, die auch an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen kann. Zwischen der Veröffentlichung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung zu veröffentlichen, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit durch Anwesenheitsliste
b) Berichte des Vorstands
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Haushaltsplan
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins bzw. seinem Vertreter geleitet.
7. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
10. In der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich nur diejenigen Anträge behandelt, die bei der Einberufung auf der Tagesordnung verzeichnet sind. Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen dem Vorsitzenden des Vereins rechtzeitig schriftlich zugeleitet werden.
11. Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und die Mitgliederversammlung die beantragte Erweiterung der Tagesordnung von zwei Dritteln ihrer Stimmen beschließt. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig.
12. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll liegt bei der Geschäftsstelle des Vereins und bei den Abteilungsleitern zur Einsichtnahme aus. Soweit auf der nächsten Mitgliederversammlung keine Einwände erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 10a Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinspolitik und überwacht die Führung des Vereins durch den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für:

1) Wahlen
2) Bestätigung des Jugendwarts
3) Genehmigung des Etats
4) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5) Beschlussfassung bzgl. Einsprüchen bei Vereinsausschluss
6) Ernennung von Ehrenmitgliedern
7) Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

§ 10b Stimmrecht und Wählbarkeit

1. An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen; an den Abteilungsversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen, die zu der jeweiligen Abteilung gehören.
2. In den Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt. Mitglieder vor dem vollendeten 16. Lebensjahr sind durch einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind wählbar.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 11 Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Kassenwart
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

2. Dem Vorstand gehören außerdem an:

der Jugendwart
der Schriftführer
der Sportwart

3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar

der Vorsitzende gerade Jahreszahl
der stellvertretende Vorsitzende ungerade Jahreszahl
der Kassenwart ungerade Jahreszahl
der Sportwart gerade Jahreszahl
der Schriftführer ungerade Jahreszahl
der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung bestätigt

4. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Wahl des Jugendwartes richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung in der bestehenden Fassung.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11a Zuständigkeiten des Vorstandes

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die sportlich erfolgreiche Leitung des Vereins und die satzungsgemäße Verwaltung der finanziellen Mittel. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beaufsichtigung der Arbeit in den Abteilungen.
2. Der Vorstand ist darüber hinaus zuständig für alle sportlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung festlegt.
3. Der Vorstand kann bis zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Vorgriffe auf Mittel des Haushalts für das laufende Jahr vornehmen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen

§ 11b Sitzungen des Vorstandes

1. Zu einer Sitzung des Vorstands sind vom Vorsitzenden des Vereins alle Vorstandsmitglieder einzuladen.
2. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstands.
3. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Abteilungen

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
2. Die Abteilungen arbeiten bei der Durchführung des allgemeinen Sportbetriebes weitgehend selbstständig. Eine eigene Kassenführung ist möglich. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins gemäß § 11 dieser Satzung wird dadurch nicht berührt.

§ 13 Vereinsjugend

Unter Anerkennung der bestehenden Jugendordnungen der Landessportjugend und der Kreissportjugend gestaltet der Jugendausschuss des Judo-Club Ahrensburg e.V. seine Arbeit nach der erlassenen Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet sein muss.

1. Die Interessen der Jugend des Vereins werden wahrgenommen von

a) der Jugendversammlung
b) dem Jugendwart
c) dem Jugendvorstand
d) den übrigen Mitgliedern des Jugendausschusses

2. Vorsitzender der Vereinsjugend ist der Jugendwart.
3. Die Jugendversammlung wird jährlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen, sie findet vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
4. Im geraden Jahr wird auf dieser Versammlung der Jugendvorstand gewählt.
5. Stimmberechtigt bei Abstimmungen sind jedoch nur aktive Mitglieder vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
6. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder vom vollenden 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, als Jugendwart nur vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr.

§ 14 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins wird vom Kassenwart verwaltet. Sie wird in jedem Jahr von 2 Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassenwartes.
2. Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt
ein Kassenprüfer gerade Jahreszahl
ein Kassenprüfer ungerade Jahreszahl
Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenwartes wird sein Nachfolger nur bis zum Ablauf der regulär bestehenden Amtszeit gewählt.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann der Vorstand Ordnungen beschließen, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Ordnungen sind z.B.

a) Vereins-Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Jugendordnung

§ 16 Haftungsausschluss des Vereins

Der Verein haftet ebenso wenig wie die Übungsleiter für die durch Teilnahme am Vereinsbetrieb eintretenden Unfälle und Folgen, ebenfalls nicht für Verluste, Schäden oder Beschädigungen der zu Übungsstunden oder Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so findet innerhalb von 14 Tagen eine weitere statt. Diese entscheidet endgültig.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Ahrensburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.2010 beschlossen.
Änderungen wurden beschlossen am 28.02.2012 und 21.03.2013.